Satzung
Für den „Förderverein für das Kleingartenwesen e.V.“
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Kleingartenwesen e.V.“ . Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister unter der Nr. 7547 NZ eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung des Kleingartenwesens, der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes im kleingärtnerischen Sinne. Er ist weder parteipolitisch, weltanschaulich oder religiös gebunden. Der Verein kann auch als Generalpächter tätig werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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3. Der Verein will bei der Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des Kleingartenwesens seine Mitglieder fördern. Er will weiterhin das Kleingartenwesen fördern auch ohne Mitgliedschaft. Der Verein fördert vordringlich alle Maßnahmen in Berlin, die geeignet sind, Kleingartenland zu schaffen, zu erhalten, zu verbessern oder in Formen zu bringen, die den heutigen Erfordernissen zur Erhaltung unserer Umwelt dienen.
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4.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
Kleingärtner, Kleingartenvereine sowie andere volljährige natürliche und juristische Personen, die gewillt sind, sich den Förderungsgrundsätzen anzuschließen. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4
Beiträge
1. Der Verein erhebt für jedes Mitglied einen Vereinsbeitrag. Die Höhe dieses Betrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Die Vereinsbeiträge sind jährlich, jeweils am Anfang des Kalenderjahres fällig.
§ 5
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Erweiterter Vorstand und die
- Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
2.Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Schriftführer
3.Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. 2 Revisoren
3. 2 Beisitzer
§ 7
Amtsdauer und Aufgaben des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung.
3. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a) Führung der laufenden Geschäfte.
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
c) Aufstellung des Haushaltplanes.
d) Aufstellung des Förderungsplanes.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt die Beschlussfassung und Prüfung von Förderungsmaßnahmen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils am Anfang des Kalenderjahres statt.
3.Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Durch Stimmzettel nur dann, wenn es von einem Mitglied beantragt wird.
4.Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
5.Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzureichen.
6.Jedes Mitglied hat nur eine, nicht übertragbare Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Zustimmung oder Ablehnung von Beschlussanträgen.
§ 9
Auflösung des Fördervereins
1.Der Förderverein kann nur durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sind.
2.Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3.Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, dass es ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
4.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 6, Absatz 1.
Diese Satzung wurde am 5. September 1983 errichtet und am 7.2.1984 geändert.
Mitgliedschaft
Persönliche Mitgliedschaft 30,- Euro pro Jahr
Mitgliedschaft von Vereinen 100,- Euro pro Jahr
Rentner, Studenten, Harz IV Empfänger 15,- Euro pro Jahr